an0N_1268924299zIch würde dir empfehlen richtig zu lesen
Alter
-> 10 BAföG
Schülerinnen, Schüler und Studierende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres beginnen.
Spielt das Alter eine Rolle?
-> 10 Abs. 3 BAföG
Auszubildende, die bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet haben, können grundsätzlich nicht gefördert werden. Es gibt aber verschiedene Ausnahmeregelungen, z. B. für Absolventen des zweiten Bildungsweges, Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung, die aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation an einer Hochschule eingeschrieben worden sind, oder für Personen, die aus persönlichen (z. B. Krankheit) oder familiären (z. B. Kindererziehung) Gründen gehindert waren, die Ausbildung vor Vollendung des 30. Lebensjahres zu beginnen. Eine Ausnahme von der Altersgrenze ist allerdings nur möglich, wenn der Auszubildende unverzüglich, nachdem er z. B. die Hochschulzugangsberechtigung erlangt oder ihn eine Krankheit nicht mehr an der Aufnahme einer Ausbildung gehindert hat, die Ausbildung seiner Wahl aufgenommen hat. Auch für Auszubildende, die durch Vorlage einer sog. Rehabilitierungsbescheinigung nachweisen, dass sie Opfer politischer Verfolgung in der DDR waren, gilt die Altersgrenze nicht ( 60 Nr. 1 BAföG). Auskunft über weitere Ausnahmen von der Altersgrenze erteilen die Ämter für Ausbildungsförderung. Ob bei Ihnen eine Ausnahme von der Altersgrenze möglich ist, können Sie durch einen Antrag auf Vorabentscheidung nach 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG rechtzeitig vor Aufnahme der Ausbildung klären lassen. Örtlich und sachlich zuständig für die Vorabentscheidung ist das Amt, das nach Aufnahme der Ausbildung über den Antrag auf Ausbildungsförderung zu entscheiden hat. Im Falle einer positiven Entscheidung erlangt der Auszubildende eine gesicherte Rechtsposition, da die Entscheidung für den gesamten Ausbildungsabschnitt gilt. Art und Höhe der Leistung sind nicht Gegenstand der Vorabentscheidung. Hierüber kann erst bei Aufnahme der Ausbildung entschieden werden. Das Amt ist nicht mehr an die Entscheidung gebunden, wenn der Auszubildende die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung beginnt.
Quelle: http://www.das-neue-bafoeg.de