Wenn Dein studium
zu einem anderen Beruf führt als der den du jetzt ausübst, kannst Du das ganze als Ausbildungskosten absetzen
"Bei den Sonderausgaben für die Aus- oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf ist stets die Abgrenzung zu den Fortbildungskosten in einem bereits ausgeübten Beruf zu beachten. Die Aufwendungen, die Fortbildungskosten darstellen, sind als Werbungskosten oder Betriebsausgabe zu erfasse
Die genaue Abgrenzung ist insbesondere wegen der Begrenzung auf 920 EUR bzw. 1.227 EUR bei auswärtiger Unterbringung wichtig. Die Fortbildungskosten (Werbungskosten) sind in ihrer Höhe nicht dieser Begrenzung unterworfen.
Der Erwerb von Kenntnissen, die als Grundlage für einen auszuübenden Beruf notwendig sind, vollzieht sich im Bereich der Ausbildung. Hierdurch entstehende Aufwendungen gehören grundsätzlich als Ausbildungskosten zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind daher nur im Rahmen der Sonderausgaben absetzbar.
Im Gegensatz hierzu stellen Fortbildungskosten, d.h. Kosten, die bedingt sind durch eine Weiterbildung in einem ausgeübten Beruf, um in diesem Beruf auf dem laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden, abzugsfähige Werbungskosten dar"
"Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören nicht nur die unmittelbaren Ausbildungs- oder Weiterbildungskosten
* Schul-, Lehrgangs- und Studiengebühren,
* Aufwendungen für Lernmaterial, Fachbücher, ...
* sondern auch
* Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungs- oder Weiterbildungsstätte und
* Mehraufwendungen, die durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG entstehen.
Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs oder Fahrrads zu Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungs- oder Weiterbildungsstätte kann der Wert angesetzt werden, der auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu berücksichtigen ist."
"Einige Abgrenzungsbeispiele:
# Bildungsaufwendungen, die Beamtenanwärtern in Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis entstehen, sind keine Ausbildungskosten, sondern Werbungskosten.
# Aufwendungen eines Chemielaboranten für den Besuch einer Ingenieur-Fachschule mit dem Ziel, graduierter Chemieingenieur zu werden, sind Sonderausgaben (BFH-Urteil vom 10.12.1971 - BStBl 1972, Teil II, Seite 254).
# Kosten zur Erlangung der Doktorwürde sind Ausbildungskosten (Sonderausgaben), und zwar auch dann, wenn die Doktorprüfung erst nach Eintritt in das Berufsleben abgelegt wird (BFH-Urteile vom 7.8.1967 - BStBl 1967, Teil III, Seite 777 und 789, und vom 10.12.1971 - BStBl 1972, Teil II, Seite 251).
# Aufwendungen eines Hochbauingenieurs, der an einer Hochschule Architektur studiert, sind Ausbildungskosten (Sonderausgaben), und zwar auch dann, wenn er bereits vorher mit den Tätigkeiten eines Architekten befaßt war (BFH-Urteil vom 24.7.1973 - BStBl 1973, Teil II, Seite 817).
# Aufwendungen eines Kaufmannsgehilfen für den Besuch einer Höheren Wirtschaftsfachschule, um graduierter Betriebswirt zu werden, sind Sonderausgaben (BFH-Urteil vom 29.5.1974 - BStBl 1974, Teil II, Seite 636).
# Aufwendungen für ein berufsintegrierendes Erststudium an einer Fachhochschule mit dem Ziel, den Hochschulgrad eines Diplom-Betriebswirtes (FH) zu erwerben, sind Ausbildungskosten (Sonderausgaben) (BFH-Urteil vom 28.9.1984 - BStBl 1985, Teil II, Seite 94).
# Aufwendungen eines Referendars für die zweite Staatsprüfung sind keine Kosten der Berufsausbildung, sondern Werbungskosten.
# Aufwendungen eines Volksschullehrers aus Anlaß eines Studiums an einer Pädagogischen Hochschule mit dem Ziel, die Qualifikation eines Sonderschullehrers zu erwerben, sind Fortbildungskosten (Werbungskosten)."
Aus
http://www.steuerthek.de/handbuch/est/sonderausgab-en\_ausbildung.htm