Das sagt das Berufsausbildungsgesetz:
BAG: Berufsausbildung Erwachsener
Freistellung für Berufsschulunterricht, Pausen und Wegezeiten
Der Ausbildungsbetrieb hat den Auszubildenden
- für die Zeiten der Teilnahme am Berufsschulunterricht,
- für die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule während der unterrichtsfreien Zeit (Pausen) und
- für die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb von der betriebsüblichen Ausbildungszeit freizustellen.
Weiter darf der Ausbildungsbetrieb den erwachsenden Lehrling nicht über die betriebsübliche Ausbildungszeit hinaus ausbilden oder anderweitig beschäftigen.
Nach dem Gesetz habe der Betrieb den Lehrling, so das BAG, für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und ihm die Vergütung für die Zeit der Freistellung fortzuzahlen. Hieraus folgte bei einer zumindest teilweisen Überschneidung von Zeiten des Besuchs der Berufsschule und betrieblicher Ausbildungszeit, dass der Besuch des Berufsschulunterrichts der betrieblichen Ausbildung vorgehe und diese ersetze. Dies bedeute zugleich, dass eine Nachholung der so ausfallenden betrieblichen Ausbildungszeiten von Gesetzes wegen ausgeschlossen sei.
Freistellung auch für Pausen und Wegezeiten
Schließlich umfasst nach Ansicht des BAG die Freistellung des Auszubildenden für die Berufsschule notwendigerweise auch die Berufsschulpausen und die notwendige Wegezeiten; dies einfach deswegen, weil der Auszubildende aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, an der Ausbildung im Betrieb teilzunehmen.
Aber abgesehen von der Gesetzeslage; es ist sicher in jedem Ausbildungsbetrieb schon mal vorgekommen, daß die Auszubildenden von der Schule aus innerbetrieblichen Gründen freigestellt wurden. Wie man damit um und darauf eingeht ist sicher auch immer vom Klima in der Firma abhängig.